Auch wenn Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft keine Krankheiten sind, sind die Krankenkassen weitgehend verpflichtet, bestimmte Leistungen während der Schwangerschaft und rund um die Geburt herum zu erbringen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt für ihre Versicherten vom 1. Arztbesuch zur Feststellung der Schwangerschaft an sowie nachfolgend 12 bis 13 Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen – zunächst in einem Abstand von 4 Wochen, in den letzten 2 Monaten dann alle vierzehn Tage. Die Vorsorgeuntersuchungen schließen bis zu drei Ultraschalluntersuchungen ein. Treten Komplikationen auf, dann werden natürlich auch zusätzliche Ultraschalluntersuchungen finanziert.
Ab der 24. Schwangerschaftswoche können Schwangere an einem durch die gesetzliche Krankenkasse finanzierten Geburtsvorbereitungskurs teilnehmen. Ob die Kosten für den werdenden Vater auch übernommen werden, hängt jedoch im Einzelfall von der Krankenkasse ab, so dass sich eine vorherige Klärung dieser Frage durch Rücksprache mit der eigenen Krankenkasse empfiehlt. Oft werden die Väter gebeten die Kursgebühr zunächst selbst zu zahlen, bekommen ihre Auslagen jedoch im Anschluss gegen die Vorlage ihrer Quittung erstattet.
Eine der wichtigsten Leistungen der Krankenkassen ist die Finanzierung der Hebamme. Ab Beginn einer Schwangerschaft und bis acht Wochen nach der Entbindung besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf die Hilfe einer Hebamme. Die Hebamme berät Sie vor und nach der Geburt in vielfältigen Fragen. Nach der Geburt besteht ein Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch der Hebamme in den ersten zehn Tagen nach der Entbindung, danach in den ersten acht Wochen noch auf bis zu 16 weitere Besuche.
Bei Stillproblemen kann man seine Hebamme noch viermal zusätzlich um Rat und Hilfe bitten bis zum Ende der Stillzeit. Für darüber hinaus gehende Besuche benötigt die Mutter ein ärztliches Rezept, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten tragen soll.
Auch die Entbindung im Krankenhaus wird von der gesetzlichen Krankenkasse komplett übernommen. Dort muss die junge Mutter auch nicht die übliche Zuzahlung leisten, solange sie nicht länger als sechs Tage im Krankenhaus bleibt.
Nach einer Entbindung besteht Anspruch auf zwei Nachuntersuchungen beim Frauenarzt, in der Regel in der ersten und sechsten Woche nach der Geburt. Auch eine Rückbildungsgymnastik wird nach der Entbindung von der Kasse finanziert.
Private Krankenversicherung
Wer sich rechtzeitig vor der Schwangerschaft privat krankenversichert hat, bekommt in der Regel alle Leistungen erstattet, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen übernommen werden. Oft schließt der erweiterte Leistungskatalog darüber hinaus mehr als die üblichen drei Ultraschalluntersuchungen ein.
Zwar heißt es nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft nicht zu unterschiedlichen Leistungen führen dürfen, dennoch berichten Verbraucherschützer immer wieder davon, dass wechselwillige Schwangere von privaten Krankenversicherern abgewiesen oder nur gegen Risikozuschlag angenommen werden. Bahnt sich der Kinderwunsch also schon langfristig an, empfiehlt sich den Wechsel in die private Krankenversicherung rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Headerbild: © adesigna
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